Arbeitslosen-Versicherung: Wegfall des Solidaritätsprozents

Arbeitslosen-Versicherung: Wegfall des Solidaritätsprozents

Status

VERÖFFENTLICHT

TypNachrichten
ZielgruppeHR Manager
Version minimale11.01
ThemaHuman Resources
Letzte Änderung

Kontext

Wegfall des Solidaritätsprozents der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2023.


Kontext

Bei Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) im Jahr 2011 wurden die Arbeitnehmerbeiträge von 2 auf 2,2 % erhöht. Diese Beiträge wurden zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen. Zudem wurde ein zusätzlicher Beitragssatz von 1 %, der sogenannte Solidaritätsprozent, für Personen mit einem Lohn von über CHF 126'000 pro Jahr (derzeit CHF 148'200.-) eingeführt.
Diese Regelung sollte helfen, die Konten der Arbeitslosenversicherung (AV) zu sanieren, die hauptsächlich durch die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird, bei denen ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht bezüglich der Finanzen vorlag.

Laut den eingeführten Übergangsvorschriften erfolgt die Abbuchung des Solidaritätsbeitrags von 1 % bei der Tranche zwischen dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, d. h. CHF 148'200.-, und dem Zweieinhalbfachen dieses Betrags bis zum Ende des laufenden Jahres, in dem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds unter Abzug des betriebswirtschaftlich notwendigen Umlaufvermögens 0,5 Milliarden Franken erreicht oder überschreitet.

Gemäss geltendem Recht ist dieser Beitragssatz abbuchbar, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (AV) den Schwellenwert von 2,5 Milliarden Franken zum Jahresende überschreitet. Die aktuellen Zahlen der Arbeitslosenversicherung (AV) zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 erreicht wird, wodurch die Rechtsgrundlage automatisch wegfällt.

Die Einziehungsbefugnis dieses Solidaritätsprozents erlischt am 1. Januar 2023

Gemäss geltendem Recht ist dieser Beitragssatz abbuchbar, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (AV) den Schwellenwert von 2,5 Milliarden Franken zum Jahresende überschreitet. Die aktuellen Zahlen der Arbeitslosenversicherung (AV) zeigen, dass diese Schwelle Ende 2022 erreicht wird, wodurch die Rechtsgrundlage automatisch wegfällt.

 

Konfiguration in der ERP ProConcept

Um den Solidaritätsbeitrag der Arbeitslosenversicherung nicht länger von den Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeiter abzuziehen, muss der "TauxACC" (=ACC-Beitragssatz) von 0,5 % deaktiviert werden.


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