Deklaration der MWST beim Übergang 2023/2024
Auf den 1. Januar 2024 erfolgt eine Steuersatzerhöhung bei der MWST
In der Abrechnung über das 3. Quartal, bzw. den Monat Juli 2023 kann erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist
der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.
Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen.
Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen.
Da die bis Ende 2017 geltenden Steuersätze in den verfügbaren Abrechnungen nicht mehr
ausgewiesen werden, sind Umsätze aus Leistungen vor dem 1. Januar 2018 der ESTV
ausserhalb der Abrechnung schriftlich mitzuteilen.
Beispiel 1
Die nach vereinbarten Entgelten abrechnende Baugeschäft AG rechnet im 2023 nach der
effektiven Methode (netto) ab. Im 4. Quartal 2023 fakturiert sie CHF 100000 für Leistungen,
die sie im Jahr 2023 erbracht hat. Zudem stellt sie im Dezember 2023 eine Rechnung aus
über CHF 10000 für eine Leistung, die sie erst im Jahr 2024 erbringen wird.
Abrechnung Q4/2023
Beispiel 2
Im 1. Quartal 2024 fakturiert sie CHF 200000 für Leistungen, die sie im 2024 erbringt.
Im Januar 2024 stellt sie zudem eine Rechnung aus über CHF 20000 für Leistungen,
die sie 2023 erbracht hat.
Abrechnung Q1/2024
Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 19
MWST-Abrechnung nach der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode:
Auf den 1. Januar 2024 erfolgt eine Steuersatzerhöhung bei der MWST.
Als Folge davon werden 8 von 10 Saldosteuersätzen (SSS) und Pauschalsteuersätzen (PSS) erhöht.
In der Abrechnung über das 3. Quartal (PSS) bzw. das 2. Semester (SSS) 2023 kann
erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist
der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.
Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind zum bis dahin bewilligten bzw.
geltenden SSS bzw. PSS abzurechnen.
Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen sind zum neu geltenden SSS bzw. PSS
abzurechnen.
Da die bis Ende 2017 geltenden Steuersätze in den verfügbaren Abrechnungen nicht mehr
ausgewiesen werden, sind Umsätze aus Leistungen vor dem 1. Januar 2018 der ESTV
ausserhalb der Abrechnung schriftlich mitzuteilen
Beispiel 1
Die nach vereinbarten Entgelten abrechnende Baugeschäft AG rechnet im 2023 mit dem
SSS von 4,3% und im 2024 mit dem SSS von 4,5% ab. Im 2. Semester 2023 fakturiert sie
CHF 100000 für Leistungen, die sie im 2023 erbracht hat. Zudem stellt sie im Dezember
2023 eine Rechnung aus über CHF 10000 für eine Leistung, die sie erst im 2024 erbringen
wird.
Abrechnung S2/2023
Beispiel 2
Im 1. Semester 2024 fakturiert sie CHF 200000 für Leistungen, die sie im 2024 erbringt. Im
Januar 2024 stellt sie zudem eine Rechnung aus über CHF 20000 für Leistungen, die sie
2023 erbracht hat.
Abrechnung S1/2024
Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 19
«Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024»
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