Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

Version 1 Current »

Public cible

UTILISATEURKEY USER

Dernière modification

Contributeurs



MWST-Abrechnung nach der effektiven Methode:


Auf den 1. Januar 2024 erfolgt eine Steuersatzerhöhung bei der MWST

In der Abrechnung über das 3. Quartal, bzw. den Monat Juli 2023 kann erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:


Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist
der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.


Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen.


Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen.


Da die bis Ende 2017 geltenden Steuersätze in den verfügbaren Abrechnungen nicht mehr
ausgewiesen werden, sind Umsätze aus Leistungen vor dem 1. Januar 2018 der ESTV
ausserhalb der Abrechnung schriftlich mitzuteilen.


Beispiel 1

Die nach vereinbarten Entgelten abrechnende Baugeschäft AG rechnet im 2023 nach der
effektiven Methode (netto) ab. Im 4. Quartal 2023 fakturiert sie CHF 100000 für Leistungen,
die sie im Jahr 2023 erbracht hat. Zudem stellt sie im Dezember 2023 eine Rechnung aus
über CHF 10000 für eine Leistung, die sie erst im Jahr 2024 erbringen wird. 


Abrechnung Q4/2023 


Beispiel 2

Im 1. Quartal 2024 fakturiert sie CHF 200000 für Leistungen, die sie im 2024 erbringt.
Im Januar 2024 stellt sie zudem eine Rechnung aus über CHF 20000 für Leistungen,
die sie 2023 erbracht hat.


Abrechnung Q1/2024


Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 19

«Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024»



MWST-Abrechnung nach der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode:


Auf den 1. Januar 2024 erfolgt eine Steuersatzerhöhung bei der MWST. 


Als Folge davon werden 8 von 10 Saldosteuersätzen (SSS) und Pauschalsteuersätzen (PSS) erhöht. 

In der Abrechnung über das 3. Quartal (PSS) bzw. das 2. Semester (SSS) 2023 kann 
erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:


Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist 
der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.


Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind zum bis dahin bewilligten bzw. 
geltenden SSS bzw. PSS abzurechnen.


Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen sind zum neu geltenden SSS bzw. PSS 
abzurechnen.


Da die bis Ende 2017 geltenden Steuersätze in den verfügbaren Abrechnungen nicht mehr 
ausgewiesen werden, sind Umsätze aus Leistungen vor dem 1. Januar 2018 der ESTV 
ausserhalb der Abrechnung schriftlich mitzuteilen


Beispiel 1

Die nach vereinbarten Entgelten abrechnende Baugeschäft AG rechnet im 2023 mit dem 
SSS von 4,3% und im 2024 mit dem SSS von 4,5% ab. Im 2. Semester 2023 fakturiert sie 
CHF 100000 für Leistungen, die sie im 2023 erbracht hat. Zudem stellt sie im Dezember 
2023 eine Rechnung aus über CHF 10000 für eine Leistung, die sie erst im 2024 erbringen 
wird.


Abrechnung S2/2023


Beispiel 2

Im 1. Semester 2024 fakturiert sie CHF 200000 für Leistungen, die sie im 2024 erbringt. Im 
Januar 2024 stellt sie zudem eine Rechnung aus über CHF 20000 für Leistungen, die sie 
2023 erbracht hat.


Abrechnung S1/2024

Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 19
«Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024»


  • No labels